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Unzulässige Klausel in Banken-AGB, die der Bank über eine Zustimmungsfiktion weitgehende Vertragsänderungen ermöglicht

 
 

Der Oberste Gerichtshof billigt die in einem Verbandsprozess dem Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zu beurteilen war die Klausel Z 45 Abs 3 AGB idF 2009, die folgenden Wortlaut hat:

„Über die vorstehenden Abs (1) oder (2) hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.“

Beide Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die Revision der beklagten Bank im Hinblick auf die erst kürzlich zu einer fast wort-, jedenfalls aber inhaltsgleichen Klausel ergangene Entscheidung 1 Ob 210/12g zurück. In dieser war der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel wegen der der Bank mittels Zustimmungsfiktion eingeräumten Möglichkeit nahezu unbeschränkter Vertragsänderungen gegen das Transparenzgebot verstößt und zu einer gröblichen Benachteiligung der Vertragspartner führt. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch im nunmehr zu beurteilenden Fall.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessige-klausel-in-banken-agb-die-der-bank-ueber-eine-zustimmungsfiktion-weitgehende-vertragsaenderungen-ermoeglicht/)

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