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Unzulässige Klausel in den AGB eines mit der Vermittlung von Betreuungspersonen befassten Vereins

 
 

Der Oberste Gerichtshof missbilligt die in einem Verbandsprozess das Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation insoweit abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der beklagte Verein vermittelt Leistungen der Personenbetreuung. Bei Bedarf werden Kontrollbesuche und Schulungen der Betreuungspersonen durchgeführt. Auch Unterstützung bei Behördenwegen, Koordinationshilfe bei der Organisation von Facharztterminen, Therapien, Spitalsaufenthalten sowie Sterbebegleitung werden gewährt. Auch wird Kontakt zu den Familien und zu Sachwaltern gehalten und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pflegling und Pflegeperson vermittelt. Der Pflegebedürftige bezahlt dafür eine Einschreibegebühr und eine monatliche Gebühr.

Die (ua) zu beurteilende Klausel hatte folgenden Wortlaut:

„Die Vereinsgebühren sind zu bezahlen solange und wann auch immer die vom [Beklagten] vermittelte Betreuungskraft beschäftigt wird, unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem [Beklagten] gekündigt oder aufgelöst wird.“

Beide Vorinstanzen wiesen das auf diese Klausel bezogene Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation ab.

Der Oberste Gerichtshof untersagte die Verwendung dieser oder einer sinngleichen Klausel. Bei kundenfeindlichster Auslegung ergibt sich aus der Klausel – aus Sicht der betreuten Person – ein zeitlich unlimitiertes Beschäftigungsverbot sowie – aus Sicht der Pflegeperson – ein ebensolches Konkurrenzverbot. Mag auch das Interesse des Beklagten, seine Leistungen honoriert zu erhalten, eine gewisse zeitlich befristete Untersagung der (Weiter-)Beschäftigung der vermittelten Betreuungsperson im Fall der Kündigung der Vereinsmitgliedschaft rechtfertigen, so führt ein zeitlich unbefristetes Verbot doch zu einer gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners des beklagten Vereins.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessige-klausel-in-den-agb-eines-mit-der-vermittlung-von-betreuungspersonen-befassten-vereins/)

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