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Unzulässige Mehrfachbefristung des Dienstverhältnisses eines Wiener Spitalarztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995

 
 

Nach § 2 Abs 5 VBO 1995 kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden. Dies gilt zwar nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient. Die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches („Additivfach“) nach § 8 Abs 1 ÄrztG 1998 aF (nunmehr: Spezialisierung nach § 11a ÄrzteG 1998) führt aber zu keiner (Erweiterung der) Berufsberechtigung als Allgemeinmediziner oder Facharzt.

Der Kläger bewarb sich im Jahr 2007 zum Zweck der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um Aufnahme in ein befristetes Dienstverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte ging mit dem Kläger daraufhin ein von 2. 7. 2007 bis 1. 7. 2009 befristetes Ausbildungsdienstverhältnis ein. Im  Februar 2009 wurde das Dienstverhältnis zum Zweck der Ausbildung des Klägers zum Facharzt für Lungenkrankheiten um 51 Monate bis 1. 10. 2013 verlängert. Nach Abschluss dieser Ausbildung bereits Ende April 2013 arbeitete der Kläger ab Mai 2013 als Facharzt in einem Wiener Spital. Im Juni 2013 stellte er den Antrag auf Verlängerung seines befristeten Dienstverhältnisses um 31 Monate bis 30. 4. 2016, weil er eine weitere Ausbildung im Additivfach pneumologische Intensivmedizin machen wollte. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis des Klägers bis 30. 4. 2016 (Fristablauf) erneut verlängert. Am 17. 11. 2015 ersuchte der Kläger die Beklagte schriftlich um Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes, über den 30. 4. 2016 hinausgehendes Dienstverhältnis besteht. Es liege ein Kettendienstvertrag vor, der gemäß § 2 Abs 5 VBO als unbefristeter Dienstvertrag anzusehen sei.

Die Beklagte wandte ein, die Befristungen seien sachlich gerechtfertigt und zulässig gewesen, weil die Streitteile nur Dienstverhältnisse geschlossen hätten, die zum Erwerb einer Berufsberechtigung des Klägers gedient hätten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Auch bei der Ausbildung des Klägers im Additivfach Intensivmedizin im Sonderfach Lungenkrankheiten handle es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung iSd § 2 Abs 5 VBO.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und dem Klagebegehren statt.

Während im allgemeinen Arbeitsrecht sowohl die Verlängerung um mehr als ein Jahr als auch mehrmalige Verlängerungen nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sein können, enthält § 2 Abs 5 VBO die Einschränkung auf eine einmalige Verlängerung um maximal ein Jahr. Bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs 5 VBO (hier: „dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient“) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom Kläger nach Abschluss seiner Facharztausbildung begonnene Ausbildung im Additivfach Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Lungenkrankheiten diente nicht auch „zum Erwerb einer Berufsberechtigung“. Die zweite Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses ab 1. 10. 2013 war daher nicht mehr durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Satz 1, 2. Halbsatz VBO gedeckt. Mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 1. 10. 2013 hinaus trat die in § 2 Abs 5 letzter Satz VBO normierte Rechtsfolge ein, wonach das Dienstverhältnis als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt, wenn es über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt wird.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessige-mehrfachbefristung-des-dienstverhaeltnisses-eines-wiener-spitalarztes-nach-%c2%a7-2-abs-5-vbo-1995/)

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