Unzulässiger Firmenwortlaut einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Die Aufnahme eines Fantasiebegriffs („GEISTWERT“) in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt gegen § 1b RAO.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) wies den Antrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft ab, ihre Umfirmierung in „GEISTWERT K***** Rechtsanwälte OG“ zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die beantragte Firmenänderung sei unzulässig, weil die Bezeichnung „GEISTWERT“ weder der Name eines Gesellschafters der Antragstellerin sei noch einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstelle.
Der OGH gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Nach ständiger Rechtsprechung enthält § 1b Abs 1 RAO eine taxative Aufzählung der zulässigen Bestandteile der Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, nämlich die Namen der dort erwähnten Personen und einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, werden vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen.
Dieser Rechtsprechung ist mit dem Inkrafttreten des UGB der Boden nicht entzogen worden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Firmenbildungsvorschriften für Unternehmer auch die für Rechtsanwalts-Gesellschaften geltenden Spezialregelungen ändern wollte. Auch von einer unionsrechtlich problematischen Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften kann nicht gesprochen werden.