Unzulässiges Einblenden eines Lichtbilds in einer Fernsehsendung
Wiederholtes Einblenden eines Lichtbilds zur bloßen Illustration überschreitet die Verwendung als bloßes Beiwerk oder zulässiges Bildzitat.
Ein Berufsfotograf trat dem klagenden Rechtsschutzverband seine Leistungsschutzrechte an einem von ihm angefertigten Lichtbild über einen 1982 erschossenen Wilderer ab. Die Beklagte betreibt einen österreichweit empfangbaren Privatfernsehsender. In einer von diesem ausgestrahlten Reportage über einen bekannten Soziologen wurde die Lebensgeschichte des Wilderers und der noch aktuelle „Kampf um Gerechtigkeit“ seines Bruders behandelt. In dieser Sendung wurde das besagte Lichtbild mindestens 13 mal eingeblendet.
Der Kläger begehrte unter anderem, der Beklagten die Veröffentlichung des Lichtbilds – ohne Werknutzungsbewilligung hiefür sowie ohne Bezeichnung des Urhebers – zu untersagen.
Die Beklagte berief sich auf die Zulässigkeit des Bildzitats.
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage – im Einklang mit den Vorinstanzen – statt. Eine zulässige Verwendung als „unwesentliches Beiwerk“ liegt nur dann vor, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands (hier: der Reportage) beeinflusst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist. Im vorliegenden Fall wird das Lichtbild in die Reportage wiederholt einbezogen, erfüllt darin einen dramaturgischen Zweck, unterstreicht die Wirkung bzw die Aussage des Beitrags und ist wohl auch stimmungsbildend. Von einem „unwesentlichen Beiwerk“ kann daher nicht gesprochen werden. Auch handelt es sich nicht um ein zulässiges Bildzitat, weil das Lichtbild in der Reportage keine Zitat- oder Belegfunktion hatte, sondern nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren.