Unzulässiges Honorar – Klage gegen die Erbinnen eines Landeshauptmanns ist zulässig
Ein Landeshauptmann, der auch noch andere Funktionen ausfüllt, wird nicht nur in Vollziehung der Gesetze und damit hoheitlich tätig, sondern auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Handelte er, wenn man unterstellt, er habe das vorgeworfene Verhalten tatsächlich verwirklicht, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder überhaupt als Privatperson, so kann der Geschädigte ihn als Schädiger unmittelbar haftbar machen.
Der Kläger (ein Fonds) ist Rechtsnachfolger einer Landesholding und wirft in seiner gegen die Erbinnen eines mittlerweile verstorbenen Landeshauptmanns gerichteten Klage diesem vor, er habe in seinen Funktionen als Landeshauptmann, Finanzlandesreferent und Aufsichtskommissär die Vorstände der Holding dazu angestiftet, ein weit überhöhtes Honorar zu zahlen, dessen Großteil in Wahrheit der Parteienfinanzierung dienen sollte, und dabei auch den Aufsichtsrat getäuscht. Die beklagten Erbinnen wendeten die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil es sich bei dem (von ihnen bestrittenen) inkriminierten Verhalten überhaupt nur um hoheitliches Handeln eines Organs oder den Missbrauch hoheitlicher Befugnisse handeln könnte. Die Klage könne daher auch nur gegen das Land, nicht aber gegen das Organ selbst (und sie als dessen Rechtsnachfolger) gerichtet werden.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts und führte aus: Das dem Landeshauptmann vorgeworfene Verhalten der Bestimmung der Vorstände zur Untreue betrifft die Beauftragung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers (großteils zum Schein mit dem Zweck der Parteienfinanzierung), den Verkauf von den von der Landesholding gehaltenen Anteilen an einer Bank zu begleiten. Soweit das Verhalten nicht überhaupt als bloß gelegentlich der ihm zukommenden Funktionen gesetzt anzusehen wäre, fallen die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, auch jene als Aufsichtkommissär des Landes im Rahmen der Aufsicht über die Landesholding, in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Fehlt aber ein ausreichender Zusammenhang der vorgeworfenen Tätigkeiten mit einem Handeln „in Vollziehung der Gesetze“, ist das Organ durch die Sondervorschriften des Amtshaftungsgesetzes nicht „immunisiert“ und der Schädiger kann, wie jedermann sonst auch, geklagt werden.