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Unzulässigkeit des Rechtswegs für behauptete Pflege- und Betreuungsmängel während einer Unterbringung

 
 

Die Unterbringung beruht auf einem öffentlich-rechtlichen (Zwangs-)Verhältnis und ist damit hoheitlich. Jede ärztliche Versorgung einer untergebrachten Person, und nicht nur die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit, steht im unmittelbaren Kontext zu der durch die Anordnung der Unterbringung geschaffenen, auf öffentlichem Recht beruhenden Gewahrsamssituation und wird daher ebenso wie die sonstige Pflege oder Betreuung während des Vollzugs der Unterbringung in Vollziehung des Gesetzes vorgenommen.

Der Vater der Klägerin verstarb am 20. 6. 2018 in einem von der beklagten Gesellschaft betriebenen Krankenhaus. Zuvor war er am 2. 6. 2018 von seinem Hausarzt einer anderen Krankenanstalt der Beklagten zugewiesen worden, wo er über ärztliche Anordnung in der Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie untergebracht wurde. Eine Behandlung und Betreuung außerhalb einer psychiatrischen Abteilung kam nicht in Betracht. Der stationäre Aufenthalt in dieser Krankenanstalt dauerte bis 14. 6. 2018.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gesellschaft Schadenersatz. Massive Pflege- und Behandlungsmängel während der Unterbringung hätten zum Tod ihres Vaters geführt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge. Die von ihr ins Treffen geführten Pflege- und Behandlungsmängel, die zum Tod ihres Vaters geführt hätten, stehen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterbringung, die der Beklagten in Besorgung hoheitlicher Aufgaben oblag. Als – gesetzlich – in die Pflicht genommene juristische Person ist ihr die Stellung eines Organs im Sinn des Amtshaftungsgesetzes zugekommen. Für die gegen sie erhobene Klage ist der Rechtsweg unzulässig.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessigkeit-des-rechtswegs-fuer-behauptete-pflege-und-betreuungsmaengel-waehrend-einer-unterbringung/)

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