Unzulässigkeit des Rechtswegs für einen auf § 133 Abs 5 BVergG 2018 gestützten Herausgabeanspruch
Die Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die von der Klägerin behauptete, in der Nichtübermittlung des Protokolls liegende Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten öffentlichen Auftraggeberin bzw ein daraus abgeleiteter Anspruch (nur) vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Herausgabe des Protokolls zur Öffnung der Angebote einer nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durchgeführten Ausschreibung, an der sie sich als Bieterin beteiligt hat.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (im engeren Sinn) a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.
Nach § 133 Abs 5 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber über die Öffnung der Angebote ein Protokoll zu verfassen, das näher genannte Angaben zu den einzelnen Angeboten zu enthalten hat. Das Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln bzw bereitzustellen. Diese Bestimmung soll die Transparenz des Vergabeverfahrens gewährleisten und Manipulationen hintanhalten. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen.