Unzulässigkeit des Rechtswegs im Fall von Amtshaftungsansprüchen
Die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG wird nicht länger aufrecht erhalten. Für Klagen gegen eine mit hoheitlichen Befugnissen beliehene juristische Person ist der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG ebenso unzulässig wie für die Inanspruchnahme einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers.
Die Beklagte als Flughafenbetreiberin richtete infolge ministerieller Kundmachung aufgrund des TierseuchenG einen Seuchenteppich ein. Der als Polizeibeamter der Passkontrollstelle des Flughafens beschäftigte Kläger stürzte wegen der mangelhaften Verlegung des Seuchenteppichs durch die Beklagte und zog sich Verletzungen zu. Er begehrte von der Beklagten – gestützt auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten – die Leistung von Schadenersatz. Die Beklagte wendete ua ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Das Berufungsgericht bejahte diese – unrichtig, aber für den OGH bindend – und bestätigte die teilweise Klagestattgebung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revison der Beklagten Folge.
Er sprach aus, dass für Klagen gegen eine mit hoheitlichen Befugnissen beliehene juristische Person der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG ebenso unzulässig sei wie für die Inanspruchnahme einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers. Die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG werde daher (im Einklang auch zum amtshaftungsrechtlichen Fachschrifttum) nicht länger aufrecht erhalten.
Im hier zu beurteilenden Fall sei ausschließlich ein Amtshaftungsanspruch gegeben, da aus fehlerhaften Hoheitsakten grundsätzlich nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden könnten. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht schieden daher – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (spezielle Haftungsbestimmungen bzw zusätzlich bestehende vertragliche Haftung) – aus. Der Schaden wäre vom Rechtsträger nach den Bestimmungen des AHG zu ersetzen, da er in den Schutzbereich der verletzten Norm – der nach den §§ 2c und 5 TSG erlassenen Kundmachung – falle. Mangels Vorliegens eines „Sondertatbestands“, auf den die Haftung der Beklagten gegründet werden könnte, mangle es dieser an der passiven Klagslegitimation in Bezug auf den gegenständlichen Amtshaftungsanspruch. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen.