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Unzulässigkeit eines Erneuerungsantrags in einer Kostenfrage

 
 

Der Fachsenat für Medienrechtssachen wies einen Erneuerungsantrag, der eine bloße Kostenfrage betraf, bei der einem Medienunternehmen ein finanzieller Nachteil von knapp 500 Euro entstanden war, unter Berufung auf Art 35 Abs 3 lit b MRK als unzulässig zurück.

In einer Medienrechtssache wurden im Instanzenzug die Kosten des Medienunternehmens verfehlt um 495,83 Euro (inkl USt) zu niedrig bemessen.

Der Oberste Gerichtshof wies den auf Art 1. 1. ZPMRK gestützten Erneuerungsantrag unter Berufung auf Art 35 Abs 3 lit b MRK – mit Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des EGMR sowie auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) – als unzulässig zurück, weil er den finanziellen Nachteil des Verlagsunternehmens als nicht erheblich beurteilte und dieser zudem nicht die Hauptsache, sondern nur die Frage der Kostentragung betraf, mit der ein auf wichtige Fälle konzentriertes Höchstgericht ohne essentielle Notwendigkeit nicht befasst werden solle. Überdies war kein grundlegender Bereich des Eingriffstatbestands betroffen und die Rechtsfrage bereits in zwei Instanzen geprüft worden.

Einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde hingegen durch die Feststellung Folge gegeben, dass die Kostenbestimmungsbeschlüsse § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG verletzten, eine konkrete Wirkung verband der OGH mit dieser Feststellung aber nicht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessigkeit-eines-erneuerungsantrags-in-einer-kostenfrage/)

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