Urheberrechtsqualität einer Computerschrift?
Der Bearbeitung einer Handschrift durch Herstellung einer flüssigen Verbindung der einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen, damit diese als Computerschrift verwendet werden kann, kommt keine Werkeigenschaft iSd Urheberrechtsgesetzes zu.
Der Kläger, der die Handschrift einer ihm Bekannten mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar machte und das entsprechende Computerprogramm an Grafiker zur Nutzung als Schriftart („Bettis Hand“) verkaufte, nahm die Beklagte wegen Verwendung dieser Schrift auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch.
Die Beklagte bestritt schutzwürdige Rechte des Klägers iSd UrhG.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Urheberrechtsqualität der Schriftart des Klägers zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bejahte hingegen die Urheberrechtsqualität und gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof verneinte den Unterlassungsanspruch. Werkcharakter einer Handschrift liegt nur vor, wenn sich diese ausreichend vom bekannten Formenschatz abhebt sowie eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären. Dies trifft auf den vom Kläger geschaffenen Zeichensatz jedoch nicht zu. Die Computerschrift ist weder (als Bearbeitung) ein Werk zweiter Hand noch ein (nach einer Vorlage ohne urheberrechtlichen Schutz geschaffenes) originäres Werk.