Urlaubsanspruch bei geänderter Wochenarbeitszeit
Bei einvernehmlicher Erhöhung der Zahl der Arbeitstage pro Woche ist ein offener Urlaubsanspruch so aufzuwerten, dass der in Wochen berechnete Jahresurlaub insgesamt nicht verringert wird.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 12. Juli 2010 bis 1. Juli 2011 als Kellnerin beschäftigt, und zwar in den ersten sieben Wochen an je zwei Tagen pro Woche zu je vier Stunden, danach in Vollzeit an fünf Tagen pro Woche. Bei der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses hatte sie bereits 16 Arbeitstage Urlaub konsumiert.
Die Klägerin begehrte Urlaubsersatzleistung für einen Resturlaub von acht Arbeitstagen. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, der Klägerin sei für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nur ein Fünftel des Normalurlaubsanspruchs anzurechnen, nämlich entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten 8 Wochenstunden zu einer 40-Stunden-Woche.
Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Während der Teilzeitbeschäftigung sei der Urlaubsanspruch nach § 2 UrlG von 30 Werktagen bzw 25 Arbeitstagen in Beziehung zur jährlichen Arbeitszeit in Tagen zu setzen, sodass die Klägerin in der Teilzeitperiode einen aliquoten Urlaubsanspruch von zwei Fünfteln des in Arbeitstagen bemessenen Normalurlaubs erworben habe. Die von der Beklagten angestrebte Aliquotierung nach Arbeitsstunden entspreche nicht dem Gesetz. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof folgte der Berechnung der Vorinstanzen nicht. Arbeitet ein Dienstnehmer regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche, ist der Anspruch auf Jahresurlaub zu aliquotieren, weil bei einer solchen Arbeitszeiteinteilung nicht fünf, sondern entsprechend weniger freie Arbeitstage benötigt werden, um eine zusammenhängende Woche Urlaub konsumieren zu können. Im Einklang mit der Zielsetzung des § 2 UrlG, jedem Arbeitnehmer einen durchgehenden Urlaub von fünf (bzw sechs) Wochen pro Jahr zu gewährleisten, muss aber bei einem Wechsel von Teilzeit auf Vollzeitarbeit, durch den sich auch die Anzahl der Arbeitstage erhöht, ein noch nicht verbrauchter Urlaub so aufgewertet werden, dass auch in der Vollzeitphase weiterhin insgesamt die gesetzliche Anzahl an Urlaubswochen pro Jahr gewährleistet ist. Wurde bereits in der Teilzeitphase Urlaub verbraucht, so sind diese Tage ebenfalls aliquot hochzurechnen und vom Gesamtanspruch abzuziehen.