Urlaubsvorgriff – keine Rückverrechnung bezahlten Urlaubsentgelts bei einvernehmlicher Auflösung
Eine Vereinbarung, die dem gesetzlichen Verbot der Rückverrechnung von bezahltem Urlaubsentgelt bei Auflösung des Dienstverhältnisses widerspricht, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Nachzahlung des rückverrechneten Betrags auch dann verlangen, wenn er der Vereinbarung im Bewusstsein ihrer Gesetzwidrigkeit zugestimmt hat.
Die Klägerin, eine Facharbeiterin, wollte ihr Arbeitsverhältnis beenden, um eine weitere Berufsausbildung beginnen zu können. Hätte sie selbst gekündigt, hätte sie jedoch vom AMS keine Förderung für diesen Ausbildungskurs erhalten. Sie ersuchte deshalb den Arbeitgeber um eine einvernehmliche Auflösung, mit der er nur unter der Bedingung einverstanden war, dass er ihr das Entgelt für einen im laufenden Jahr konsumierten Urlaubsvorgriff rückverrechnen könne.
Sowohl die Klägerin als auch der Arbeitgeber hatten sich rechtlich beraten lassen und wussten, dass das Urlaubsgesetz eine solche Rückverrechnung des Urlaubsentgelts nur bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers erlaubt. Trotzdem vereinbarten sie eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in der sie die Rückverrechnung des Urlaubsentgelts mit einer rückwirkenden „Aussetzung des Arbeitsverhältnisses“ begründeten.
Die Klägerin begehrte die Nachzahlung des einbehaltenen Urlaubsentgelts.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwar sei die Rückverrechnung gesetzwidrig, die Klägerin habe sich darauf aber bei der von ihr selbst gewünschten Auflösungsvereinbarung bewusst eingelassen, sodass ihre nachträglich erhobene Forderung rechtsmissbräuchlich sei.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes seien zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend. Da auch bei einer Selbstkündigung der Arbeitnehmerin keine Rückverrechnung zulässig gewesen wäre, sei die Klagsforderung nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.
Zwar könnte ein Arbeitnehmer in einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit dem eine zweifelhafte Rechtslage bereinigt wird, auch auf unabdingbare Ansprüche wirksam verzichten, ein solcher Vergleich lag hier aber nicht vor. Der Versuch des beklagten Arbeitgebers, aus der Lage der Klägerin, die unbedingt eine einvernehmliche Auflösung haben wollte, für sich einen gesetzlich nicht erlaubten Vorteil herauszuschlagen, ist nicht weiter schutzwürdig. Die Vereinbarung einer „Aussetzung“ bloß zum Zweck der Umgehung einer gesetzlich verbotenen Rückverrechnung ist unwirksam.