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Urteil in der Strafsache gegen DI U. S.

 
 

Weisungen zu Privatwirtschaftsverwaltung sind nicht Missbrauch der Amtsgewalt.

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 nach öffentlicher Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur in der Strafsache gegen DI U. S. entschieden.

Die Generalprokuratur hatte diesen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über den Anklageeinspruch des DI U. S. ergriffen, um eine Klärung der grundlegenden Rechtsfrage nach der strafrechtlichen Beurteilung missbräuchlicher Weisungen durch den Obersten Gerichtshof noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz, wonach befugnismissbräuchliche Weisungserteilungen im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG (auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung) unter § 302 Abs 1 StGB zu subsumieren seien, als gesetzwidrig.
Zur Begründung führte das Höchstgericht aus, dass die Weisung im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG zwar als Erscheinungsform typisch hoheitlichen Verwaltungshandelns anzusehen ist. Maßgeblich für die strafrechtliche Subsumtion als Missbrauch der Amtsgewalt ist jedoch die Außenwirkung des angewiesenen Verwaltungshandelns. Unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots (Art 7 Abs 1 B-VG) gilt es zu vermeiden, dass ein Sachverhalt strafrechtlich deshalb strenger geahndet wird, weil ein Beamter nicht selbst nach außen privatwirtschaftlich tätig wird, sondern als Vorgesetzter eine entsprechende Weisung erteilt. Zudem bedarf der Staat in vermögensrechtlichen Angelegenheiten keines Schutzes, der über denjenigen von Privatpersonen hinausgeht.
Das Hauptverfahren gegen DI U. S. ist nun, weil für den Anklagesachverhalt keine Zuständigkeit des Schöffengerichts besteht, vom Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt wegen Untreue zu führen.

 

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/urteil-in-der-strafsache-gegen-di-u-s-weisungen-zu-privatwirtschaftsverwaltung-sind-nicht-missbrauch-der-amtsgewalt/)

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