Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und deren Anfechtbarkeit
Haben „anwesende Wohnungseigentümer“ den Verwalter (mit einem „Beschluss“) dazu ermächtigt, im eigenen Namen für sich ein Nachbargrundstück anzukaufen, so hat dies für die Eigentümergemeinschaft keine Auswirkung und es liegt nicht einmal der Anschein eines (anfechtbaren) Beschlusses vor.
Ermächtigt die Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung zum Abschluss eines Pachtvertrags für einen Teil eines Nachbargrundstücks und liegt dieser Vertragsabschluss im Gemeinschaftsinteresse, so handelt es sich dabei um eine der Beschlussfassung grundsätzlich zugängliche Verwaltungsmaßnahme.
Die Antragstellerin ficht einen „Beschluss“ der Eigentümergemeinschaft aus dem Jahr 1995 an, womit der damalige Verwalter von einzelnen Wohnungseigentümern „ermächtigt“ wurde, ein Nachbargrundstück unter gewissen Voraussetzungen im eigenen Namen anzukaufen. Dieser Kauf im eigenen Namen ist längst abgewickelt. Außerdem wendet sie sich gegen einen Beschluss aus dem Jahr 2014, der den Verwalter ermächtigte, mit einem angrenzenden Nachbarn einen Pachtvertrag für die Eigentümergemeinschaft als Pächterin zu bestimmten Konditionen für einen Teil seines Grundstücks abzuschließen, den die Wohnungseigentümer als Parkplatz nutzen und bezüglich dessen eine kostenaufwändige Entfernung von dort verlaufenden unterirdischen Rohren der Wohnungseigentumsanlage im Raum stand.
Das Erstgericht wies den Antrag betreffend den „ Beschluss“ aus 1995 zurück und betreffend den Beschluss aus 2014 ab.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge.
Ein „Beschluss“ der Eigentümergemeinschaft, mit dem „anwesende Wohnungseigentümer“ den Verwalter ermächtigen, im eigenen Namen für sich ein Nachbargrundstück anzukaufen, hat keinen Bezug zur Eigentümergemeinschaft und keine Auswirkung auf diese. Es liegt nicht einmal der Anschein eines Beschlusses vor, weshalb kein Grund besteht, von einer unbefristeten Anfechtbarkeit aus Gründen der Rechtssicherheit auszugehen.
Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem die Hausverwaltung ermächtigt wird, einen Pachtvertrag über ein Teil eines Nachbargrundstücks abzuschließen, unter dem Abwasserleitungen der Wohnhausanlage verlaufen, die entfernt werden müssten, und der von Wohnungseigentümern als Parkplatz genutzt wird, liegt im Gemeinschaftsinteresse. Der Nichtabschluss des Pachtvertrags hätte Gemeinschaftsinteressen massiv beeinträchtigt, weil die Beseitigung der alten Kläranlage auf Kosten der Eigentümergemeinschaft erwartbare Folge gewesen wäre und es zu einer Reduktion der Parkmöglichkeiten kommen hätte können. Ein solcher Beschluss betrifft eine der Beschlussfassung grundsätzlich zugängliche Verwaltungsmaßnahme und es handelt sich nicht um einen die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft überschreitenden Beschluss, der aus Gründen der Rechtssicherheit unbefristet bekämpft werden könnte.