Vaterschaftsfeststellung bei eineiigen Zwillingen als mögliche Väter
Kann eine unterschiedliche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zweier in Betracht kommender Männer durch naturwissenschaftliche Abstammungsverfahren (DNA-Gutachten) nicht festgestellt werden, ist im Beweisverfahren der Versuch zu unternehmen, andere Umstände zu ermitteln, die für die Vaterschaft des einen und gegen die des anderen Mannes sprechen. Bei gleicher Wahrscheinlichkeit ist der beklagte Mann als Vater festzustellen.
Nachdem eine Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann erfolglos geblieben war, begehrte der 1997 geborene Kläger (der Prozess hat sich aufgrund verfahrensrechtlicher Komplikationen ungewöhnlich lang hingezogen) die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Unterhalt. Er berief sich darauf, dass seine Mutter nur mit diesem Mann in der damals geltenden gesetzlichen Vermutungsfrist von 302 bis 180 Tagen vor der Geburt Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Der Beklagte bestritt seine Vaterschaft. Nachdem sich durch ein eingeholtes DNA-Gutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9999 % ergab, berief sich der Beklagte darauf, nicht er, sondern vielmehr sein eineiiger Zwillingsbruder habe mit der Mutter verkehrt. Auch für diesen wurde eine gleich hohe (genetische) Vaterschaftswahrscheinlichkeit festgestellt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil beide Brüder mit der Mutter des Klägers in der gesetzlichen Vermutungsfrist verkehrt haben und damit die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten nicht größer sei.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Allein aus der (notwendiger Weise) gleich hohen genetischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit kann insgesamt noch nicht abgeleitet werden, dass nicht doch mehr für die Vaterschaft des einen und gegen die Vaterschaft des anderen Bruders sprechen könnte. Das Erstgericht wird daher insbesondere den Versuch einer Klärung zu unternehmen haben, zu welchen Zeitpunkten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten bzw mit dessen Bruder stattgefunden hat.
Sollte sich im ergänzenden Beweisverfahren nichts Verwertbares ergeben und es damit bei der gleichen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft beider Brüder bleiben, kann die für die Vaterschaft des Beklagten sprechende Vermutung nur durch den Beweis entkräftet werden, dass seine Vaterschaft „unwahrscheinlicher“ als die eines anderen ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber hier einen regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen hat. Daher obliegt es dem beklagten Mann, die gesetzliche Vermutung durch den Nachweis einer wenn auch noch so geringfügig höheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des anderen zu entkräften. Bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit ist also der beklagte Mann als Vater festzustellen und zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
(Diese Entscheidung erfolgte auf Basis der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Rechtslage. Die aktuelle Rechtslage legt dem von der Vaterschaftsvermutung erfassten beklagten Mann sogar den Nachweis auf, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Geht man vom Fehlen einer Gesetzeslücke aus, gelangt man zum selben Ergebnis.)