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Verbandsklage nur bei „Verwendung“ von Vertragsformblättern durch einen Makler

 
 

Zur Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblätter ist verpflichtet, wer diese im geschäftlichen Verkehr „verwendet“. Werden von einem Immobilienmakler Formblätter für das Angebot zum Abschluss von (Kauf- oder Miet-)Verträgen mit einem Dritten (Verkäufer oder Vermieter) erstellt, steht deren Verwendung den Kauf- oder Mietinteressenten jedoch frei, ist der Makler nicht als „Verwender“ dieser Formulare anzusehen.

Die Beklagte vermittelt als Immobilienmaklerin Kauf- und Mietobjekte. Beabsichtigt ein Interessent, ein Mietangebot an einen Vermieter oder ein Kaufangebot an einen Verkäufer zu richten, überlässt sie ihm dazu ein vorformuliertes Formular. Möchte der Interessent dieses Formblatt nicht verwenden, kann er sein Miet- bzw Kaufangebot auch selbst formulieren.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren der klagslegitimierten Interessenvertretung, das sich auf die den Miet- und Kaufinteressenten übergebenen Angebotsformulare bzw die darin enthaltenen Klauseln bezieht, ab und begründete dies damit, dass die Beklagte diese Formblätter nicht den von ihr mit ihren Kunden abgeschlossenen (Makler-)Verträgen zugrundelege. Sie sei daher nicht deren „Verwenderin“. Das Berufungsgericht schloss sich dem an.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.

Nach der Rechtsprechung ist „Verwender“ von AGB oder Formblättern grundsätzlich nur derjenige, der Partei des Vertrags ist, der unter Zugrundelegung dieser AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation als „Verwender“ nicht aus. Diese Judikatur wurde in der Vergangenheit zwar bereits auf jene Personen ausgedehnt, die ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der AGB oder Formblätter durch einen Dritten hatten. Das bloße Provisionsinteresse der beklagten Maklerin am Abschluss der von ihr vermittelten Geschäfte reicht dafür aber noch nicht aus. Ein weitergehendes Eigeninteresse der Beklagten an der Verwendung der von ihr vorformulierten Musterangebote wurde in erster Instanz nicht behauptet. Da die Wohnungsinteressenten frei bestimmen können, ob sie die von der Beklagten erstellten „Musterangebote“ verwenden wollen, kann auch nicht von deren „zumindest drohender Verwendung“ gesprochen werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbandsklage-nur-bei-verwendung-von-vertragsformblaettern-durch-einen-makler/)

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