Verbindlichkeit der Gewinnzusage eines Unternehmers
Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine „anonyme“ Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim „Beipacken“ an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wird, hat er für die Gewinnzusage einzustehen.
Die Klägerin erhielt aufgrund einer von ihr bei einem anderen Versandhandelsunternehmen, das aber im Geschäftsleben auch unter der gleichen Bezeichnung wie die Beklagte auftritt, getätigten Bestellung Ware und drei nicht persönlich adressierte Kuverts mit Gewinnzusagen in einem – an sie persönlich adressierten und an ihre Privatadresse gerichteten – Paket. Beim mit der Versendung von den beiden englischen Versandhandelsunternehmen beauftragten Dienstleister in Belgien waren diese als Beilagen irrtümlich (für Deutschland werden andere Beilagen als für Österreich verwendet) ins Paket beigepackt worden.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Unternehmer auch für eine solche irrtümlich an den Empfänger versendete Gewinnzusage haftet. Der Gesetzgeber, der vermeintliche Gewinnzusagen unterbinden will, stellt nach dem Wortlaut des § 5c Konsumentenschutzgesetz („Eindruck erwecken“) bei der Gewinnzusage nicht auf die Absicht des Unternehmers (der in der Regel gerade keinen schon gewonnenen Betrag versprechen will), sondern auf den von ihm gesetzten Anschein ab. Durch das Beipacken ihres Dienstleisters hat die Beklagte die („anonymen“) Beilagen im Wege eines persönlich adressierten Pakets und damit an einen namentlich genannten Verbraucher übermittelt. Schon dadurch wird sich der Verbraucher als Gewinner angesprochen fühlen, auch wenn sein Name in der beigelegten Gewinnzusage selbst nicht mehr wiederholt wird. Der Anspruch der Klägerin scheitert demnach nicht daran, dass die im Paket enthaltenen Kuverts keine persönliche Adressierung oder Namensnennung mehr aufwiesen.