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„Verbot des Pflegeregresses“ führt zur Einstellung im Exekutionsverfahren

 
 

In der Anordnung des § 707a ASVG liegt ein selbständiger Exekutionseinstellungsgrund.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 26. März 2015 wurde der betreibenden Partei aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aus dem Jahr 2013 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 59.073,45 Euro gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer dieser gehörigen Liegenschaft bewilligt und dementsprechend das Pfandrecht im Grundbuch einverleibt.

Mit ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragte die Verpflichtete die Einstellung dieses Exekutionsverfahrens samt Löschung des zwangsweise einverleibten Pfandrechtes. Sie wies darauf hin, im Grundbuch sei ein (vollstreckbares) Pfandrecht für Pflegekosten eingetragen, ab dem 1. Jänner 2018 seien jedoch gemäß §§ 330a und 707a ASVG laufende Verfahren einzustellen, weil der Zugriff auf das Vermögen zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig sei.

Das Erstgericht stellte die Exekution ein.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Betreibenden Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Einstellungsantrag abwies. Es liege kein Einstellungsgrund des § 39 EO vor, auch eine analoge Anwendung sei zu verneinen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluss auf Einstellung des Exekutionsverfahrens und Löschung des Pfandrechts wieder her. Nach Darlegung der Rechtslage, der bisherigen Rechtsprechung und des Meinungsstands im Schrifttum wies er auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hin, wonach gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig ist.

Diese Entscheidung bezieht auch titelmäßige Regressforderungen in das Verbot des Pflegeregresses ein, trifft aber keine Aussage dazu, dass ein anhängiges Exekutionsverfahren (ohne weiteres Verfahren außerhalb der Exekution) einzustellen ist. Zwar ist die rein verfahrensrechtliche Frage der Einstellung von der inhaltlichen Problematik zu trennen, ob ein „Pflegeregress“ auch aufgrund eines vor 2018 entstandenen Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung der außergewöhnlichen Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG lässt es aber konsequent erscheinen, in der Anordnung des § 707a ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, (auch) die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht der Verpflichteten einhergeht. Es ist unstrittig, dass der betriebene Anspruch Ersatzansprüche im Sinne des § 330a ASVG betrifft, daran anknüpfend sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach § 707a ASVG gegeben. Der Verpflichteten war es im Titelverfahren (wegen der erst später erfolgten Rechtsänderung) naturgemäß nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen.

Entsprechend entschied der OGH am 24.10.2018 in mehreren Parallelverfahren.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbot-des-pflegeregresses-fuehrt-zur-einstellung-im-exekutionsverfahren/)

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