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Verbotswidriger Abbruch eines Hauses als erlaubte Selbsthilfe?

 
 

Lässt der Eigentümer eines akut einsturzgefährdeten Hauses dieses entgegen einem von einem Mieter erwirkten gerichtlichen Verbot abreißen, kann er sich unter Umständen auf zulässige Selbsthilfe berufen. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn er die Abbrucharbeiten nicht, wie es notwendig wäre, um das Risiko eines unkontrollierten Einsturzes nicht noch zu erhöhen, in einem Zug durchführen lässt, sondern sukzessive in mehreren Etappen mit längeren Unterbrechungen.

Die Baubehörde erließ gegen die Eigentümerin eines sehr baufälligen und deshalb einsturzgefährdeten Wiener Zinshauses einen Abbruchbescheid. Die Eigentümerin beauftragte lange vor Rechtskraft des Urteils über die von ihr aufgrund dieses Bescheids gegen den letzten Mieter einer Wohnung in diesem Haus eingebrachten Räumungsklage ein Bauunternehmen mit dem Abbruch des Hauses und der Errichtung eines neuen Gebäudes. Der Mieter erwirkte daraufhin in einem Besitzstörungsverfahren ein vorläufiges Verbot von Abbrucharbeiten. Dessen ungeachtet ließ die Eigentümerin Teile des Hauses abreißen, und zwar in drei mehrtägigen Etappen innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen, hauptsächlich „selektiv“ im Bereich der ehemaligen Wohnung des Mieters. Wegen dieser Verstöße gegen das Unterlassungsgebot erwirkte der Mieter in einem Exekutionsverfahren die Verhängung von Geldstrafen gegen die Eigentümerin. Das Haus war im Zeitraum der Abbrucharbeiten akut einsturzgefährdet. Die einzige wirksame Maßnahme, um das mit einem Einsturz verbundene Risiko einer Beschädigung der Nachbargebäude und damit einer Gefährdung der Anrainer hintanzuhalten, war der kontrollierte Gesamtabbruch. Mit Beginn der Abbrucharbeiten wurde die noch vorhandene (Rest-)Stabilität des Gebäudes allerdings weiter eingeschränkt. Unter dem Druck der über sie verhängten Geldstrafen stellte die Vermieterin die Abbrucharbeiten für mehrere Monate ein; letztlich war das Haus erst rund neun Monate nach Beginn der Abrissarbeiten, etwa zeitgleich mit Rechtskraft des Räumungsurteils gegen den Mieter, zur Gänze abgetragen.

Die Vermieterin begehrte die Unzulässigerklärung der Unterlassungsexekution und die Aufhebung der über sie verhängten Geldstrafen, weil sie infolge Ausübung zulässiger Selbsthilfe kein Verschulden an den Verstößen gegen das Unterlassungsgebot treffe.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im vierten Rechtsgang statt.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Er stellte klar, dass angesichts der akuten Einsturzgefahr, die nur durch einen kontrollierten Gesamtabbruch gebannt werden konnte, die entgegen dem Unterlassungsgebot vorgenommenen Abbrucharbeiten zwar grundsätzlich durch Selbsthilfe gerechtfertigt sein hätten können. Allerdings hätte die Klägerin, wenn sie mit den Abbrucharbeiten tatsächlich den alleinigen Zweck verfolgt hätte, die Anrainer vor den Folgen eines unkontrollierten Hauseinsturzes zu schützen, und nicht auch oder nur die Absicht gehabt hätte, mit dem Abbruch insbesondere des früheren Bestandobjekts des früheren Mieters vor Rechtskraft des Räumungsurteils unumkehrbare Fakten und damit die Basis für den von ihr geplanten Neubau zu schaffen, das Haus in einem Zug abreißen lassen müssen, ohne sich durch über sie verhängte Geldstrafen beirren zu lassen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbotswidriger-abbruch-eines-hauses-als-erlaubte-selbsthilfe/)

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