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Verbreitung herabsetzender Äußerungen Dritter (hier) über Facebook macht verantwortlich

 
 

Verbreitet jemand eine herabsetzende Äußerung eines Dritten gegenüber einem Politiker/einer Politikerin (hier über seine Facebookseite) und bringt er seine Zustimmung dazu zum Ausdruck, so ist er für diese Äußerung auch selbst verantwortlich. Mangels Tatsachensubstrats scheidet auch eine Satire aus.

Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Facebookseite Beiträge zur Politik in Österreich. Er entdeckte auf der Facebookseite eines anderen ein Bild der klagenden Bundessprecherin der Grünen mit dem Bildtext „Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen!“ und „Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber!“. Am 23.11.2015 veröffentlichte er dieses Bild samt Bildtext auf seiner Facebookseite mit seiner neben das Bild fett geschriebenen Anmerkung „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“.

Erst das Rekursgericht verbot mit einstweiliger Verfügung dem Beklagten, die Klägerin zeigende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Bildtext oder in einem beigefügten Kommentar die (sinngleichen) Behauptungen „Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen!“ und „Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber!“ als Äußerungen der Klägerin aufgestellt oder verbreitete werden. Die beanstandete Äußerung sei als menschenverachtend, rassistisch zu tiefst abzulehnen. Der Beklagte habe die Grenzen zulässiger Kritik in Form eines Wertungsexzesses überschritten, weil er sich für das von ihm geäußerte abfällige Werturteil, möge er es auch als Satire bezeichnen, nicht auf ein ausreichendes Tatsachensubstrat berufen könne. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass durch die Veröffentlichung die Klägerin als Bundessprecherin ihrer Partei herabgesetzt und verunglimpft werden sollte.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten zurück. Der Beklagte bekämpfte weder die Beurteilung, dass der Bildtext eine ausländerfeindliche und sogar menschenverachtende Äußerung darstellt, noch setzte er sich mit der die Entscheidung tragenden Begründung auseinander, dass der Beklagte durch seinen Bild- und Textkommentar „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“ keine satirische Verzerrung einer Kritik an der Klägerin geübt, sondern diese selbst herabsetzt, weil für den Kommentar keine ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Äußerung des Beklagten im gegebenen Bezugszusammenhang die Kundgabe der Missachtung gegenüber der Klägerin enthält, befand der Oberste Gerichtshof für nicht korrekturbedürftig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbreitung-herabsetzender-aeusserungen-dritter-hier-ueber-facebook-macht-verantwortlich/)

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