Verbücherung eines Bestandvertrages
Durch die Verbücherung eines Bestandvertrages soll der Bestandnehmer davor geschützt werden, die Bestandsache an den Erwerber zu einem früheren Zeitpunkt herausgeben zu müssen, als der Veräußerer sie ihm hätte abverlangen können. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung kann daher auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbüchert werden, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist.
Der Antragsteller (Eigentümer der Liegenschaft) hatte mit einer GmbH einen auch die Gebäudenutzung umfassenden Unternehmenspachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, welcher auf Seiten des Verpächters nur bei Vorliegen wichtiger Gründe iSd § 30 MRG bzw konkret genannter Auflösungsgründe (zB Konkurs- und Ausgleichs der Pächterin, Verletzung der Betriebspflichten) gekündigt werden konnte. Die Vertragsteile kamen überein, das Pachtverhältnis grundbücherlich sicherzustellen. Der Antragsteller beantragte die Einverleibung des Pachtvertrages.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein auf unbestimmte Dauer eingeräumtes Bestandrecht nicht einverleibungsfähig sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH bewilligte die Eintragung:
Durch die Verbücherung des Bestandvertrages soll der Bestandnehmer davor geschützt werden, die Bestandsache an den Erwerber zu einem früheren Zeitpunkt herausgeben zu müssen, als der Veräußerer sie ihm hätte abverlangen können. Der OGH schließt sich nunmehr den Argumenten der Lehre an, wonach eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers auch bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit durchaus Sinn macht und die Verbücherung eines solchen Bestandvertrages den Bestandnehmer dahin schützt, dass auch der Erwerber des Bestandobjekts an die vereinbarten Kündigungsbeschränkungen gebunden ist. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Schutz des Bestandnehmers legt es nahe, die in § 1095 ABGB normierte Verbücherungsmöglichkeit auch auf solche Verträge auszudehnen.