Vereinbarung über Rückersatz von Ausbildungskosten
Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.
Die Arbeitgeberin begehrte mit ihrer Klage aufgrund einer mit dem Arbeitnehmer nach Beginn der Ausbildung des Arbeitnehmers abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung den Rückersatz von ihr entrichteter Ausbildungskosten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen und führte dazu aus:
Der Arbeitgeber kann nur dann vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden war,. Aus dieser muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer nämlich vor Beginn deren Ausbildung ersichtlich ist, auf welche konkreten Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde.