Vereinsausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens
Die konkurrierende Bewerbung eines Mitglieds eines Jagdvereins um die Jagdpacht begründet ein vereinsschädigendes Verhalten, das den Vereinsausschluss rechtfertigt.
Der beklagte Jagdverein hatte als (einzigen) Vereinszweck die Pacht von Jagdgebieten auf dem Gebiet einer Gemeinde, um den Mitgliedern die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Der Kläger war Mitglied dieses Vereins. Er bewarb sich im eigenen Namen und konkurrierend zum Verein um die Pacht der Gemeindejagd. Der Zuschlag wurde jedoch an den Jagdverein erteilt. Dies wurde vom Kläger im Verwaltungsweg angefochten. Aufgrund dieses Verhaltens schloss der Jagdverein den Kläger als Mitglied aus.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Ausschluss aus der Jagdgesellschaft rechtsunwirksam und seine Mitgliedschaft zum beklagten Verein nach wie vor aufrecht sei.
Der beklagte Verein rechtfertigte den Ausschluss des Klägers damit, dass sich dieser vereinsschädigend verhalten habe.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der beklagte Verein habe Wettbewerb und Konkurrenz zu akzeptieren und der Kläger habe durch seine Bewerbung um die Pacht nur ein jedermann zustehendes Recht ausgeübt. Die Vereinsmitgliedschaft habe im vorliegenden Fall Monopolcharakter, denn der Vereinsausschluss würde dem Kläger die Jagd im Gemeindejagdgebiet lebenslang verunmöglichen. Die Ausschlussbestimmungen seien daher restriktiv auszulegen.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Senat hielt den Vereinsausschluss für gerechtfertigt. Im Fall der Zuteilung der Pacht an den Kläger hätte der Verein jegliche Existenzberechtigung und seine Mitglieder jeglichen Rechtsanspruch auf die Ausübung der Gemeindejagd verloren. Das Verhalten des Klägers verletzte in eklatanter Weise die Rechte aller übrigen Vereinsmitglieder, verletzte die vereinsinterne Treuepflicht und steht im krassen Widerspruch zum Vereinszweck. Der Verein muss nicht die Konkurrenz eines seiner Mitglieder um den Zuschlag des – den alleinigen Vereinszweck darstellenden – Pachtvertrags dulden. Der Kläger hätte sich zu entscheiden gehabt, ob er als Pächter aus eigenem Recht oder als Mitglied des beklagten Vereins die Jagd ausüben möchte. Es steht ihm (auch) in Zukunft – ebenso wie dem beklagten Jagdverein – frei, sich jeweils um den Abschluss eines Pachtvertrags mit der Gemeinde zu bewerben. Insofern kann daher auch nicht von einer Monopolstellung des beklagten Vereins und von einem legenslänglichen Ausschluss des Klägers von der Gemeindejagd gesprochen werden.