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Vereinsstreitigkeiten: OGH weist Aufhebungsklagen ausgeschlossener Vereinsfunktionäre zurück

 
 

Eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist unschlüssig, wenn die Kläger behaupten, dass in Wahrheit gar kein Schiedsspruch vorliege.

Nach auch medial ausgetragenen Streitigkeiten verfügte das „Schiedsgericht“ eines Vereins (unter anderem) den Ausschluss des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Die beiden Vereinsfunktionäre klagten beim Obersten Gerichtshof auf Aufhebung dieser Entscheidung und beantragten, deren Wirkungen mit einstweiliger Verfügung auszusetzen.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klagen zurück. Die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies er ab. Zwar ist der Oberste Gerichtshof seit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Entscheidungen privater Schiedsgerichte (also von „Schiedssprüchen“ im Sinn der Zivilprozessordnung) zuständig. Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein solcher Schiedsspruch vorliegt. Das traf im konkreten Fall schon nach den Behauptungen der Kläger nicht zu. Denn sie hatten selbst vorgebracht, dass das „Schiedsgericht“ nur eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Vereinsgesetz war. Die „Entscheidung“ einer solchen Schlichtungseinrichtung ist aber kein Schiedsspruch im Sinn der Zivilprozessordnung, der vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden könnte. Das Vorbringen der Kläger war daher unschlüssig. Das führte – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmeklage – zur Zurückweisung der beiden Klagen und zur Abweisung der Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

Die Rechtslage ist hier nicht anders als im Fall einer Scheidungsklage, bei der der Kläger selbst behauptet, dass die zu scheidende Ehe in Wahrheit nie geschlossen wurde: Eine nicht bestehende Ehe kann nicht geschieden werden. Ebenso wenig kann ein (angeblicher) Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Kläger selbst behauptet, dass dieser „Schiedsspruch“ von keinem Schiedsgericht im Sinn der Zivilprozessordnung erlassen wurde und daher in Wahrheit kein Schiedsspruch im Sinn dieses Gesetzes ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinsstreitigkeiten-ogh-weist-aufhebungsklagen-ausgeschlossener-vereinsfunktionaere-zurueck/)

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