Verfahrenshilfeantrag unterbricht einjährige Frist für Aufteilungsverfahren
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbricht die Jahresfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf nacheheliche Aufteilung auch dann, wenn er weder ein konkretes Begehren enthält noch die aufzuteilenden Gegenstände auflistet.
Die Antragstellerin brachte bei dem Bezirksgericht, das ihre Ehe mit dem Antragsgegner rechtskräftig geschieden hatte, innerhalb der Jahresfrist zur Einleitung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „in der Rechtssache wegen §§ 81 ff EheG“ ein. Sie füllte das für einen Verfahrenshilfeantrag vorgesehene Formular (Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse) aus. Nach Bewilligung ihres Antrags und Umbestellung des Verfahrenshelfers brachte ihr neuer Verfahrenshelfer nach Ablauf der Jahresfrist einen Aufteilungsantrag ein, in dem eine Ausgleichszahlung gefordert und das aufzuteilende Vermögen dargestellt wurde.
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag als verfristet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass ein derartiger Verfahrenshilfeantrag ohne nähere Darlegung des Aufteilungsanspruchs die Jahresfrist nicht unterbreche.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.
Er hielt fest, dass nach dem Außerstreitgesetz 2005 gerade in nachehelichen Aufteilungsverfahren ein unbestimmtes Begehren zulässig ist und ein nicht auf eine bestimmte Aufteilungsmasse beschränkter Aufteilungsantrag im Zweifel das gesamte, der Aufteilung unterliegende Vermögen erfasst. Der in diesem Fall gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lässt das Begehren der geschiedenen Ehegattin auf Aufteilung des vorhandenen Vermögens ausreichend erkennen und ist deshalb als verfahrenseinleitender Aufteilungsantrag zu werten.