Verfristung der Überprüfung einer einseitigen Mietzinsanhebung?
Auf die Überprüfung einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses sind bestehende Präklusionsregelungen nicht analog anwendbar.
Im zugrundeliegenden Fall war die Frage zu klären, ob auch bei einer nicht auf Vertrag oder Gesetz beruhenden, sondern vom Vermieter einseitig vorgenommenen Mietzinsanhebung deren Überprüfung (bei Schlichtungsstelle bzw Gericht) innerhalb der für bestimmte andere Fälle der Mietzinsüberprüfung geltenden Fristen erfolgen muss oder nicht.
Der OGH kam – nach Darstellung der Rechtsentwicklung – zum Ergebnis, dass eine analoge Anwendung geltender Präklusionsregelungen auf jene Fälle, in denen der Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage den vertraglich vereinbarten Hauptmietzins einseitig anhebt, mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgeschlossen ist.