Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Kriterien für die Beurteilung .
Maßgeblich ist das Verhältnis der Verhängung, Fortsetzung oder Aufrechterhaltung zur Bedeutung der Sache (also der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO als Konkretisierung von Art 1 Abs 3 PersFrG).
Der Zweck der Untersuchungshaft ist nur für die Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.
Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sowie Vollzugstauglichkeit sind keine bei diesen Prüfungen relevante Kriterien.