Verhängung einer Geldbuße wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses
Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist
Eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin mietete Geschäftsflächen zum Betrieb einer Lebensmitteleinzelhandels-Filiale, was – wie der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang klärte – einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss gemäß § 7 Abs 1 Z 1, § 9 Abs 1 KartG und einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG verwirklichte, für den die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Gegenständlich war nur noch die Bemessung der Geldbuße.
Das Kartellgericht verhängte über die Antragsgegnerin eine Geldbuße von 1,5 Mio EUR.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht verhängte infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts eine Geldbuße von 70 Mio EUR.
Ausgehend von einem Konzernumsatz des dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorangegangenen Geschäftsjahres betrug die Strafrahmenobergrenze mehr als 9 Mrd EUR. Bei der Ausmessung der Geldbuße berücksichtigte der Oberste Gerichtshof den (bloßen) Verstoß gegen eine Formvorschrift (Zuwiderhandeln gegen das Durchführungsverbot ohne Erfüllung eines Untersagungstatbestands), die (lange) Dauer der Zuwiderhandlung von mehr als vier Jahren, die fehlende Bereicherung der Antragsgegnerin, ihre (nicht geringe) Fahrlässigkeit, ihre hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, den geringen Umfang des betroffenen Markts, die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die wiederholte Verhängung einer Geldbuße wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin und die Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Aufklärung der Rechtsverletzung. Die Ausmessung der Geldbuße (ungeachtet des hohen Betrags im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens) folgte der – bereits in mehreren Entscheidungen klargestellten – Rechtsprechung, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist.