Verjährung kann im Verfahren auf Geltendmachung von Insolvenzentgelt selbständig geprüft werden
Bei privatrechtlicher Gestaltung der Verjährungsfrage durch den Arbeitgeber zu Lasten des Insolvenzentgelt-Fonds kann die Verjährung im Verfahren auf Gewährung von Insolvenzentgelt selbständig geprüft werden. In diesem Fall ist auch die rechtskräftige Entscheidung über den Verjährungseinwand in einem Vorprozess nicht von der Bindungswirkung nach § 7 Abs 1 IESG umfasst.
Die Klägerin war bis 30. April 2002 als Angestellte bei der späteren (Insolvenz-)Schuldnerin, einer Kommanditgesellschaft, beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde der Klägerin die Abfertigung nicht ausbezahlt. Aus diesem Grund erhob sie im Vorverfahren (beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) Klage. Mit rechtskräftigem Urteil im Vorprozess wurde die Dienstgeberin schuldig erkannt, der Klägerin 4.858 EUR brutto sowie 2.166,03 EUR an Verfahrenskosten zu zahlen. Die Forderung wurde als nicht verjährt beurteilt, weil die Dienstgeberin die Abfertigung wiederholt (nach § 1497 ABGB) anerkannt hatte; dadurch wurde die Verjährung unterbrochen.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin Insolvenzentgelt für die ihr zuerkannte Forderung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:
In der Rechtsprechung zum Insolvenzentgelt ist anerkannt, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere privatrechtliche Gestaltung der Verjährungsfrage, die ihrem Wesen nach einem Verjährungsverzicht entspricht, zu Lasten des Insolvenzentgelt-Fonds ausgeschlossen sein soll. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer, der sich sein Entgelt nicht auszahlen lässt, sondern dieses seinem Arbeitgeber auf dessen Verlangen stundet, wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung ein Insolvenzrisiko übernimmt. Dieses Risiko kann nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus wirksam auf den Fonds überwälzt werden.
Die zitierte Entscheidung betrifft zwar eine Stundungsvereinbarung. Die darin angestellten Überlegungen gelten für ein Anerkenntnis des Arbeitgebers, das im Ergebnis wie ein Verjährungsverzicht wirkt, aber gleichermaßen. Dabei ist es nach den anzustellenden Wertungen zum Schutz des Insolvenzentgeltfonds gleichgültig, ob das Anerkenntnis des Arbeitgebers im Verein mit einer schlüssigen Annahme durch den Arbeitnehmer als Stundungsvereinbarung qualifiziert wird, oder ob das Anerkenntnis nach § 1497 ABGB zu einer Unterbrechung der Verjährung führt.