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Verjährungsfrist bei Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

 
 

Für die Verjährungsfrist einer nach § 287 Abs 1 StGB beurteilten Tat ist die nach dieser Bestimmung begrenzte Sanktionsbefugnis maßgeblich.

Der Angeklagte war vom Schöffengericht des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er sich, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatte, und im Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB zugerechnet würden.

Anlässlich der Entscheidung über die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass für die Verjährungsfrist einer nach § 287 Abs 1 StGB beurteilten Tat die nach dieser Bestimmung begrenzte Sanktionsbefugnis maßgeblich ist. Dass allein die Rauschtat mit höherer Strafe bedroht wäre, hat bei der Prüfung der Verjährungsfrage außer Betracht zu bleiben.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrungsfrist-bei-begehung-einer-mit-strafe-bedrohten-handlung-im-zustand-voller-berauschung/)

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