Verjährungsunterbrechung durch Auslandsklage
Der klagende österreichische Werkunternehmer erhob Leistungsklage gegen den deutschen Subunternehmer vor dem Landgericht Duisburg und stützte die Zuständigkeit des Gerichts auf den allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Subunternehmers. Dieser erhob dagegen die Verjährungseinrede sowie die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und verwies darauf, dass als Gerichtsstand der Sitz der klagenden Partei vereinbart worden sei.
Das Landgericht Duisburg bejahte das Vorliegen einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung und wies daher die Klage mit Prozessurteil vom 30.11.2006 zurück.
Der Kläger brachte daraufhin am 1.2.2007 seine Klage nunmehr beim vereinbarten Gerichtsstand ein. Die Beklagte erhob erneut die Verjährungseinrede.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Klage vor dem unzuständigen Landgericht Duisburg habe die Verjährungsfrist nach § 1497 ABGB nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren an das Erstgericht zurück. Er führte im wesentlichen aus, das Zuständigkeitssystem der EuGVVO sei nicht so klar und eindeutig, dass man dem Kläger aus der fehlerhaften Gerichtsstandswahl stets einen Vorwurf machen könne. Außerdem sei eine parallele Klagsführung im Anwendungsbereich des europäischen Prozessrechts ausgeschlossen. Wenn aber in inländischen Verfahren der Klage vor einem unzuständigen Gericht verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme, müsse dies auch für eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte und dort mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesene Klage gelten, sofern die Geltendmachung im Zweitstaat – wie im vorliegenden Fall – unverzüglich nach der Zurückweisung der Klage im Erststaat erfolge.