Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt
Der Betreiber eines Lebensmittelsupermarkts haftet, wenn eine Kundin auf einem Abdeckblech ausrutscht, das bei Wartungsarbeiten achtlos auf dem Fliesenboden vor den Regalen liegengelassen wurde.
In einer Supermarktfiliale der Beklagten fanden Wartungsarbeiten an den Kühlregalen statt. Ein Monteur ließ dabei ein ca 1,2 m langes und 20 cm breites Abdeckblech auf dem Fliesenboden im Kundenbereich, ca 1 m vor einem Verkaufsregal, liegen. Die Klägerin steuerte als Kundin nach Betreten des Geschäfts direkt auf das Regal zu. Während sie die Ware betrachtete, hockte sich der Monteur neben ihr hin, um seine Arbeit fortzusetzen. Als die Klägerin sich umdrehte und weitergehen wollte, trat sie auf das vor ihr liegende Blechstück, rutschte damit aus und verletzte sich. Hätte sie vor dem Betreten des Unfallbereichs nicht nur auf das Regal, sondern auch auf den Boden gesehen, hätte die Klägerin das Blech wahrnehmen können.
Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren der Klägerin ab. Es könne von einem Supermarktbetreiber nicht verlangt werden, alle möglichen Gefahrenquellen im Verkaufslokal zu beseitigen, wogegen die Klägerin die Reparaturarbeiten bemerken und den Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit verhindern hätte können.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren zu 2/3 zu Recht bestehe. Der Supermarktbetreiber hafte gegenüber Kunden auch für die in seinem Betrieb tätigen Handwerker. Diese hätten aber durch das ungesicherte Liegenlassen des Blechstücks auf dem Gangboden auffallend sorglos gehandelt. Die Klägerin müsse sich wegen ihrer eigenen Unachtsamkeit nur ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionen der Beklagten und des als Nebenintervenient dem Verfahren beigetretenen Reparaturunternehmens mangels erheblicher Rechtsfragen zurück.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass mit einem auf dem kundenfrequentierten Gangbereich eines Supermarkts ohne reparaturbedingte Notwendigkeit herumliegenden Blechstück eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen wird, ist nicht zu beanstanden. Es muss erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass Kunden ihre Aufmerksamkeit auf die Regale konzentrieren. Auch die vom Berufungsgericht festgelegte Mitverschuldensquote war nicht unangemessen.