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Verkehrssicherungspflichten bei privater Geburtstagsparty

 
 

Dem Organisator einer privaten Feier in einem zum Partyraum umgebauten oberen Geschoss eines Heustadls ist kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung zu machen, wenn er nicht damit rechnet, dass ein Partygast mit großer Wucht gegen eine Holztür gestoßen wird, worauf die darauf nicht ausgelegte Verankerung nachgibt und der Gast in die Tiefe stürzt.

Der Beklagte stellte für eine jährlich stattfindende Geburtstagsfeier seiner Stammtischrunde den zum Partyraum ausgebauten ersten Stock eines Heustadls seiner Eltern zur Verfügung. An der Außenwand dieses Raums befand sich eine Holztür, durch die zu Beginn der Feierlichkeiten mit einem Seilzug die Getränke angeliefert worden waren. Danach hatte der Vater des Beklagten die Tür unter Zuhilfenahme eines großen Nagels wieder verschlossen und diese Arretierung als ausreichend befunden. Sie hätte einem mittelkräftigen Treten gegen die Tür oder einem Anlehnen einer auch kräftigeren Person standgehalten.

Im fortgeschrittenen Stadium der Party attackierte der Kläger ohne Grund einen anderen Gast, warf ihn auf den Boden und schlug dessen Kopf mehrfach gegen den Betonboden. Nachdem er von anderen weggezogen worden war, ging er wenig später neuerlich auf diesen Gast los und fügte ihm durch einen Biss in den Finger eine massiv blutende Bissverletzung zu. Die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die wusste, dass er bereits wegen Raufereien vor Gericht gestanden war, versuchte ihn gegen seinen Widerstand von seinem massiv misshandelten Opfer wegzuziehen. Dabei drückte sie ihn gegen die Heustadltür, die sich durch diese Krafteinwirkung öffnete. Der Kläger stürzte rund 3 m in die Tiefe und erlitt erhebliche Verletzungen.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz verneinten eine Schadenersatz begründende Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Das Risiko sei vielmehr primär durch das aggressive Verhalten des Klägers begründet worden. Der an den Veranstalter einer privaten Geburtstagsfeier anzulegende Sorgfaltsmaßstab dürfe nicht überspannt werden. Die Art der Arretierung der Tür hätte ausgereicht, bei normalem Ablauf einer Party der Belastung durch einen sich unvernünftigerweise dagegen lehnenden Partygast standzuhalten. Der konkrete Geschehnisablauf sei für den Beklagten, der überdies auf die stabile Arretierung der Tür durch seinen Vater vertraut habe, nicht vorhersehbar gewesen.

Der Oberste Gerichtshof hatte keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte allenfalls gehalten gewesen wäre, andere (voraussehbare) Unfälle zu verhindern. Vielmehr ist entscheidend, ob es ihm als Verschulden vorzuwerfen ist, einen Geschehnisablauf wie den tatsächlich erfolgten nicht bedacht bzw Maßnahmen gegen dessen Folgen unterlassen zu haben. Wenn es die Vorinstanzen als Überspannung der Sorgfaltspflicht angesehen haben, vom Beklagten zu verlangen, mit dem vom Kläger selbst ausgelösten Ereignis zu rechnen bzw sich darum zu kümmern, dass die Arretierung auch einer solchen Gewalteinwirkung standhält, kann darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkehrssicherungspflichten-bei-privater-geburtstagsparty/)

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