Verkehrssicherungspflichten in einem Einkaufszentrum
Behördliche Genehmigungen führen nicht notwendig zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betreiberin eines Einkaufszentrums wegen Schadenersatz nach einer Verletzung durch einen Sturz in einer öffentlich zugänglichen Toilettenanlage aufgrund des wegen Feuchtigkeit rutschigen Fliesenbodens in Anspruch.
Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, weil sie den Austausch des – beim Bau der Anlage (2003) baubehördlich genehmigten, im Zeitpunkt des Sturzes (2015) aber seit dem Jahr 2009 nicht mehr dem Stand der Technik betreffend Rutschfestigkeit bei Nässe entsprechenden – Fliesenbodens unterlassen habe, obwohl sie die Gefahr gekannt habe.
Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Beurteilung für vertretbar, weil die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen nicht notwendig bedeutet, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat; vielmehr hat er sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten. Dies kann auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten, wenn der Inhaber aufgrund eigener Kenntnis um den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss, aber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Ein ständig angebrachtes Warnschild, das auf eine Sturzgefahr hinweist, stellt jedenfalls dann keine taugliche Sicherheitsvorkehrung dar, wenn nicht einmal feststeht, dass es gerade bei der konkreten Gefahrenstelle aufgestellt war.