Verkehrsunfall durch rollenden Siloballen
Wer haftet für den Schaden, der durch einen kurz nach Ablagerung auf einer abschüssigen Wiese von selbst hinabrollenden, mit Heu gefüllten Siloballen entsteht, der auf der darunter verlaufenden Bundesstraße mit einem Motorradfahrer kollidiert?
Am 27. Juni 2010 führte der Erstbeklagte mit einer Silopresse, die bei einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktor angehängt war, auf einer vom Drittbeklagten gepachteten, oberhalb der Großglockner-Bundesstraße B 107 befindlichen Wiese Heuarbeiten im Auftrag des Drittbeklagten durch. Im Zuge dieser Arbeiten rollte ein rund 500 kg schwerer Siloballen die abschüssige Wiese hinunter und traf den mit seinem Motorrad auf der B 107 Richtung Heiligenblut fahrenden Kläger, verletzte diesen und verursachte Sachschaden am Motorrad. Der Siloballen hatte sich ohne Fremdeinwirkung wenige Sekunden nach dem Abladen in Bewegung gesetzt; dies ist etwa dadurch möglich, dass das Heu im Inneren des Siloballens auf der Seite mit schwächerer Pressung auch nach dem Abladen noch nachgibt.
Der Kläger begehrte von den drei Beklagten den Ersatz seines Schadens am Körper und am Motorrad.
Das Erstgericht verpflichtete mit Teilurteil alle drei Beklagten zur Zahlung des Sachschadens. Der Erstbeklagte hafte als Lenker und Halter des Traktors nach dem EKHG, der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer nach dem KHVG, der Drittbeklagte, weil der Siloballen einem dem Drittbeklagten zurechenbaren „Werk“ im Sinn des § 1319 ABGB gleichzuhalten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts für den Erstbeklagten. Dieser sei den ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen. Gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten hingegen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Da der Abladevorgang mit dem Ablegen des Siloballens auf der Wiese beendet gewesen sei, habe sich der Unfall durch den wenige Sekunden später abrollenden Siloballen nicht mehr beim Betrieb des Traktors iSd § 1 EKHG ereignet. Der Drittbeklagte hafte auch dann nicht, wenn man den Siloballen als „Werk“ iSd § 1319 ABGB ansehe, weil ihn weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden betreffend den Erstbeklagten treffe.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Erstbeklagten und des Klägers gegen den Drittbeklagten zurück: Das Berufungsgericht hat mit vertretbarer Begründung sowohl die Haftung des Erstbeklagten bejaht als auch die Haftung des Drittbeklagten verneint.
Hingegen bejahte der Oberste Gerichtshof die Haftung des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers, weil der Unfall durch die Verwendung des versicherten Traktors iSd § 2 KHVG passiert ist.