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Verkehrsunfall im zweispurigen „Turbokreisverkehr“

 
 

Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr muss man auch dann blinken, wenn man den inneren Fahrstreifen eines zweispurigen Kreisverkehrs befährt und aufgrund der im Kreisverkehr angebrachten Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) sowohl ein Ausfahren aus dem Kreisverkehr als auch ein Verbleib im Kreisverkehr möglich ist.

Im Dezember 2020 ereignete sich in einem zweispurigen Kreisverkehr in Salzburg ein Verkehrsunfall. Details zur Unfallstelle sind aus dem im Volltext der Entscheidung enthaltenen Lichtbild ersichtlich. An mehreren, in Annäherung an den Kreisverkehr aus jeweils zwei Fahrstreifen bestehenden Zufahrten sind Bodenmarkierungen angebracht, die der Leitung des Verkehrs dienen. Im Kreisverkehr selbst sind Richtungspfeile sowie Leitlinien, Sperrlinien und Sperrflächen vorhanden. Der Kläger wollte aus Fahrtrichtung Mattsee kommend unter Benützung des „äußeren Kreisels“ Richtung Salzburg weiterfahren, die Erstbeklagte wollte aus Fahrtrichtung Salzburg kommend unter Befahren des „inneren Kreisels“ Richtung Bergheim fahren. Im Bereich der Ausfahrt Richtung Bergheim kam es zur Kollision.

Das Berufungsgericht hob das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts auf. Es ging davon aus, dass beide Lenker einen anzeigepflichtigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge und bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass nach dem maßgeblichen gesamten Erscheinungsbild des Verlaufs der Straße das Ausfahren aus dem „inneren Kreisel“ auf die B 156 Richtung Bergheim nach vernünftiger Verkehrsauffassung nicht den natürlichen Verlauf der Fahrbahn darstellt, zumal die unmittelbar vor der Unfallstelle angebrachte Bodenmarkierung sowohl ein Verlassen des Kreisverkehrs als auch ein Verbleiben im Kreisverkehr als zulässig normiert. Dass die von der Erstbeklagten zu beachtende Sperrlinie in den Bereich der Ausfahrt auf die B 156 weitergezogen wird, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die auf der von der Erstbeklagten befahrenen Zufahrt zum Kreisverkehr angebrachte Bodenmarkierung, die einen Kreisverkehr, der nach links wieder verlassen wird, und auf blauem Hintergrund in weißer Schrift die Ziffernfolge „156“ zeigt, hat keinen normativen Charakter, sondern soll lediglich darauf aufmerksam machen, wie sich der Verkehrsteilnehmer im zweispurigen Kreisverkehr aufgrund der dort angebrachten Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird, um die von ihm gewünschte Ausfahrt nehmen zu dürfen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkehrsunfall-im-zweispurigen-turbokreisverkehr/)

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