Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Verkehrsunfall und Diversion

 
 

1. Eine die Durchführung einer Diversion hindernde „schwere Schuld“ ist bei fahrlässiger leichter Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.

2. Gegen ein richterliches Diversionsanbot steht dem Staatsanwalt kein Rechtsmittel offen.

In einem bezirksgerichtlichen Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer im Zuge eines Verkehrsunfalls begangenen fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB – die Beschuldigte soll als Radfahrerin eine die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerende Fußgängerin niedergestoßen und leicht verletzt haben – wurde die Hauptverhandlung „zur Durchführung einer Diversion“ auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Richterin teilte der Beschuldigten schriftlich mit, dass die Fortführung des Strafverfahrens unterbleiben würde, wenn sie einen Geldbetrag in der Höhe von 500 Euro bezahle. Gegen diese Mitteilung erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, der das Landesgericht Folge gab und dem Bezirksgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens auftrug. Es vertrat dabei die Ansicht, dass von einem „schweren Verschulden“ auszugehen sei, weshalb eine Diversion gemäß § 90a Abs 2 Z 2 StPO ausgeschlossen sei.

Der Oberste Gerichthof erkannte aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, dass durch den Beschluss des Landesgerichtes § 90l Abs 3 iVm § 90c Abs 4 StPO verletzt wurde, hob diesen auf und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig zurück.

Er führte dazu aus, dass ein richterliches Diversionsanbot auch gegen den Willen des Staatsanwalts erfolgen und von diesem nicht mit Beschwerde bekämpft werden kann. Vielmehr kann sich der Ankläger gemäß § 90l Abs 3 StPO erst gegen eine spätere Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen.

Inhaltlich wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld“ (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO) vom in § 88 Abs 2 StGB normierten Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens“ zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden“ spezifisch auf schwere Verwirklichungen gerade des § 88 Abs 1 StGB zielt, ist die „schwere Schuld“ auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Hieraus folgt, dass die Fälle „schweren Verschuldens“ bei fahrlässiger leichter Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) in aller Regel keine diversionshindernde „schwere Schuld“ begründen, vielmehr kommt bei diesem Delikt eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades nur in besonderen Ausnahmefällen nicht in Betracht. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkehrsunfall-und-diversion/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710