Verkehrsunfall zwischen einem Straßenbahnzug und einer Fußgängerin, welche in Wien auf Höhe des Schwarzenbergplatzes die Fahrbahn der Ringstraße überqueren wollte
Die Fußgängerin hat den erlittenen Schaden trotz Grünlichts der Fußgängerampel überwiegend selbst zu tragen, weil sie der Straßenbahn die Räumung der Kreuzung schuldhaft nicht ermöglichte, während die Halterin der Straßenbahn lediglich die Gefährdungshaftung trifft.
Die Klägerin wollte die Fahrbahn der Ringstraße überqueren. Als die Fußgängerampel auf Grünlicht schaltete, ging sie sofort los und machte einen Schritt nach vorn auf den Gleistrog der Straßenbahn. Dabei achtete sie nicht auf den von links herannahenden Straßenbahnzug der Linie 2. Die Straßenbahnfahrerin, die nach dem Freigabesignal losgefahren war und in dem weitläufigen Kreuzungsbereich rund 14 Sekunden bis zur Kollisionsstelle benötigte, hatte zwar gesehen, dass auf dem Gehsteig mehrere Personen standen, jedoch kein akustisches Warnsignal abgegeben. Ein solches Signal hätte die Klägerin auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Die Kollision selbst war für die Straßenbahnfahrerin trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht vermeidbar.
Das Erstgericht teilte den Schaden im Verhältnis 2:1 zu Gunsten der Klägerin, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Der Oberste Gerichtshof gelangte zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Klägerin. Dabei berücksichtigte er (wie die Vorinstanzen) als deren Verschulden, dass sie die Fahrbahn betrat, ohne der Straßenbahn die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Ein Verschulden der Straßenbahnfahrerin war hingegen nicht mehr zu prüfen, weil die Vorinstanzen ein solches verneint hatten und diese Rechtsansicht von der Klägerin unbekämpft blieb. Gegenstand der Beurteilung war deshalb nur mehr die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Straßenbahnfahrerin „jede erdenkliche Sorgfalt“ aufgewendet hatte. Der Senat verneinte dies, weil angesichts des beträchtlichen Zeitbedarfs für das Überqueren der Kreuzung und der vor dem Schutzweg wartenden Fußgänger mit der Gefahr querender Fußgänger zu rechnen war. Bei äußerster Sorgfalt hätte die Straßenbahnfahrerin daher vorsorglich ein akustisches Warnsignal („Bimmeln“) abgeben müssen. Aus diesem Grund treffe die beklagte Straßenbahnhalterin die Gefährdungshaftung nach dem EKHG, die allerdings gegenüber schuldhaftem Verhalten des Unfallgegners regelmäßig geringer zu gewichten sei.