Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Durch das pauschale Nennen eines Gesamt-Hinterziehungsbetrags im Urteil werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert.
Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof eine Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG von Amts wegen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das betreffende Landesgericht.
Der beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Fachsenat für Finanzstrafsachen betonte, dass im Fall eines Schuldspruchs Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen erforderlich sind. Denn das genannte Finanzvergehen wird durch Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen. Demgemäß liegt hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs 1 FinStrG) vor.
Durch das pauschale Nennen eines Gesamt-Hinterziehungsbetrags im Urteil wurden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert. Daher war der Schuldspruch aufzuheben und ein neues Verfahren anzuordnen.