Verlesung der Fragen durch den Obmann der Geschworenen
Gemäß § 340 Abs 2 StPO, der mit ausdrücklicher Nichtigkeit bewehrt ist, hat der Obmann in Gegenwart aller Geschworenen die an diese gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen zu verlesen.
Entgegen dieser Bestimmung hatte die Obfrau der Geschworenen im Anschluss an die Beratung nach Wiedereröffnung der Sitzung nicht die an die Geschworenen gerichteten Fragen, sondern bloß deren numerische Bezeichnung verlesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten machte dies zutreffend mit Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) geltend.
In Stattgebung dieses Rechtsmittels hob der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf. Ein im Sinn des § 345 Abs 3 StPO nachteiliger Einfluss der angesprochenen Formverletzung war mit Blick auf den Schutzzweck des § 340 Abs 2 StPO, der darin liegt, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit sicherzustellen, nicht auszuschließen.