Verlesungsverbot (§ 252 Abs 1 StPO) und Zivilverfahren
Protokolle über Vernehmungen in Zivilverfahren unterfallen § 252 Abs 1 StPO und nicht Abs 2 leg cit.
Die in einem Zivilverfahren als Partei vernommene Person entschlug sich im Strafverfahren der Aussage als Zeuge. Das Protokoll über die Vernehmung im Zivilverfahren wurde gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen.
Zu Unrecht – so der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung für die Urteilsaufhebung (aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO): Ein derartiges Protokoll unterfällt vielmehr dem (grundsätzlichen) Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO.