Verletzung beim Wandern durch Fällen eines Baums
Unterlässt es ein Forstarbeiter, auf einem markierten Wanderweg eine Warntafel aufzustellen, überwacht er den Gefahrenbereich nicht zumindest durch einen Kontrollblick und unterlässt er auch einen Warnruf, so handelt er grob sorgfaltswidrig.
Die Klägerin wurde durch einen vom Beklagten gefällten Baum schwer verletzt. Der Beklagte, ein Forstarbeiter, unterließ es, eine Warntafel aufzustellen, obwohl der Baum auf einen Wanderweg fallen sollte. Er unterließ auch die Überwachung des Gefahrenbereichs durch einen kurzen Kontrollblick vor Setzen des Fällschnitts sowie einen Warnruf („Achtung, Baum fällt“). Die Klägerin wanderte auf dem markierten und nicht wegen der Forstarbeiten gesperrten Weg. Sie nahm zwar ein Motorsägengeräusch war, ordnete dieses allerdings einem anderen Ort zu und ging auf dem Wanderweg weiter, ohne sich durch Einsicht in das teilweise nicht oder nur schlecht einsehbare Gelände der Herkunft des Geräusches zu vergewissern.
Der Beklagte wendet sich gegen den Ersatzanspruch der Klägerin, weil ihn kein grobes Verschulden und die Klägerin ein Mitverschulden treffe.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten ein nach dem Forstgesetz haftungsbegründendes grobes Verschulden und der Klägerin kein Mitverschulden zur Last fällt. Mangels Hinweises auf die Forstarbeiten durfte die Klägerin davon ausgehen, den Wanderweg gefahrlos benützen zu können. Aufgrund des wahrnehmbaren Sägegeräusches musste sie noch nicht zwingend auf das Fällen eines Baums schließen, weil Sägegeräusche auch bei sonstigen Holzarbeiten entstehen.