Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Das Erstgericht erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 19. Jänner 2006 des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig und verhängte eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren.
Der Angeklagte meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger erst am 21. April 2006 zugestellt.
Die Vorsitzende des Schöffengerichtes hatte im Verfahren ungeachtet der Tatsache, dass in der Anklageschrift die Abhörung einer Reihe von Zeugen und Sachverständigen beantragt worden war und sich der Angeklagte zur Alibibeweisführung für einen der Tatzeitpunkte bereits im Vorverfahren auf eine weitere Zeugin berufen hatte (diese hatte die Angaben des Angeklagten gegenüber der Untersuchungsrichterin bestätigt), keine einzige dieser Beweispersonen zu der für den 15. September 2005 anberaumten Hauptverhandlung geladen. Aus dem Akt war kein Grund für dieses Vorgehen zu ersehen.
Sie hatte sodann zu der aufgrund entsprechender Beweisanträge von Staatsanwalt und Verteidiger auf den 24. November 2005 vertagten Hauptverhandlung zwar auch die Ladung der Alibizeugin verfügt. Diese Verfügung war jedoch von der Geschäftsabteilung nicht vollzogen und dieser Umstand von der Vorsitzenden nicht bemerkt worden, sodass – allein deshalb – die Hauptverhandlung erneut, diesmal auf den 19. Jänner 2006, vertagt wurde, an welchem Tag das Urteil verkündet, aber längere Zeit nicht dem Verteidiger zugestellt wurde.
Ein vom Angeklagten gestellter Enthaftungsantrag wurde vom Erstgericht abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht nicht Folge; es beschloss die Fortsetzung der am 20. Jänner 2005 verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes erhob der Angeklagte Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Darin machte er ua geltend, dass die Hauptverhandlung vom 15. September 2005 (nach bis dahin fast achtmonatiger Untersuchungshaft) ohne Ladung der beantragten und zur Alibibeweisführung aufgebotenen Zeugen und Sachverständigen anberaumt worden war.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
In seiner Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unter zwei Aspekten geprüft werde: erstens, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO); zweitens, und ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO).
Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (§ 193 Abs 1 StPO).
Der Oberste Gerichtshof wertete die dargelegte Säumnis als eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und hob auch den angefochtenen Beschluss auf.