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Verletzung des Transparenzgebots durch Angabe eines „Gesamtpreises“ in einem Online-Ticketsystem

 
 

Vorformulierte Vertragsbedingungen auf einem Webportal und seinen Subpages unterliegen der konsumentenschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle. Die Angabe eines „Gesamtpreises“ ohne Hinweis auf die Höhe der darin enthaltenen Vermittlungsgebühr verletzt das Transparenzgebot.

Die beklagte Partei verkauft über ihre Internet-Website Eintrittskarten für Konzerte, diverse Theateraufführungen und sonstige Veranstaltungen. Der Benützer wird während des gesamten Buchungsvorgangs nur über den „Gesamtpreis“ informiert, die Höhe der Vermittlungsgebühr wird nicht angegeben. Erst in den gesondert anzuklickenden AGB wird dargelegt, dass sich der angegebene Verkaufspreis als Endpreis inklusive 25 % Buchungsgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht.

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren des klagenden Verbands statt. Die Nennung eines Gesamtpreises lasse den Verbraucher über die Höhe der Buchungsgebühr und darüber, wo diese in Erfahrung gebracht werden könnte, im Unklaren.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Er hielt fest, dass auch vorfomulierte Vertragsbedingungen auf einem Webportal und seinen Subpages der konsumentenschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen. Demnach ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Die Angabe eines „Gesamtpreises“ wird den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht, wenn für den Verbraucher während des Buchungsvorgangs nicht ersichtlich ist, welcher Anteil davon auf das Entgelt für die Vermittlungsleistung entfällt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verletzung-des-transparenzgebots-durch-angabe-eines-gesamtpreises-in-einem-online-ticketsystem/)

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