Verletzung durch Abbrechen eines Haltegriffs eines Wohnwagens
Beim Bewegen eines Wohnwagens mit bloßer Muskelkraft zum Zweck, den Wohnwagen an das Zugfahrzeug anzukuppeln, besteht keine Haftung des Haftpflichtversicherers (bzw Halters) des Zugfahrzeugs nach EKHG, wenn der am Wohnwagen zum Ziehen angebrachte Haltegriff abbricht und sich der Ziehende durch den dadurch ausgelösten Sturz verletzt.
Am Campingplatz bewegten der Kläger und vier weitere Personen am Abreisetag durch Schieben bzw Ziehen einen Wohnwagen, um ihn zum bereit gestellten Zugfahrzeug (PKW) so anzunähern, dass er angekuppelt werden könne. Der Kläger zog an einem zu diesem Zweck am Wohnwagen angebrachten Haltegriff; dieser brach ab, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte.
Der Kläger begehrt vom Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs ca 14.000 EUR (Schmerzengeld und Verdienstentgang). Er gründet die Haftung der beklagten Partei darauf, der Ankuppelvorgang sei dem Betrieb des Zugfahrzeugs zuzurechnen, weshalb eine Haftung nach dem EKHG bestehe.
Der Kläger verlor in allen Instanzen.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest: Ein Wohnwagen ist kein Kraftfahrzeug, weshalb dieser nicht dem Anwendungsbereich des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) unterliegt. Aber auch den Halter (bzw den Haftpflichtversicherer) des Zugfahrzeugs (das als Kfz dem EKHG an sich schon unterliegt) trifft keine Haftung nach dem EKHG, weil sich der Unfall nicht beim Betrieb des Zugfahrzeugs ereignet hat. Der Bruch eines Haltegriffs ist nämlich ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen.