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Verletzung durch Bersten einer Sektflasche – Produkthaftung verneint

 
 

Wird durch einen mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführten Stoß mit einer Sektflasche gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die Sektflasche zum Bersten („Explodieren“) mit Splitterflug bringt, eine Person verletzt, liegt kein Fall einer Produkthaftung vor.

Der Kläger erwarb eine von der Sektkellerei der Beklagten abgefüllte Flasche Sekt. Die Flasche war von der Nebenintervenientin hergestellt worden. Am Etikett auf der Rückseite der Sektflasche findet sich der Warnhinweis: „Glasflasche steht unter Druck – kann bei Gewaltanwendung bersten (Splitterflug), nicht stoßen!“. Der Kläger stieß mit der Flasche so heftig gegen den Garagenboden oder einen anderen Gegenstand, dass es zu einem explosionsartigen Bruch der Flasche kam. Durch die weggeschleuderten Splitter bzw Scherben zog er sich Schnittwunden am linken Unterschenkel sowie im Bereich des linken Unterarms zu. Die Konstruktion der Flasche entspricht in Form und Gewicht einer branchenüblichen Sektflasche. Die Flasche wies vor dem Bruch auch keine Vorbeschädigungen auf. Wird eine Sektflasche lediglich am Boden abgestellt oder wird damit im Zuge eines normalen Abstellvorgangs an einer Tischkante angestoßen, liegt die Härte der auf die Flasche einwirkenden Kraft deutlich unten den im konkreten Fall auf die Flasche einwirkenden Kräften.

Der Kläger forderte von der Beklagten Schmerzengeld wegen eines behaupteten Produktfehlers.

Der Oberste Gerichtshof verneinte in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten und führte dazu aus:

Die Konstruktion der Sektflasche erfüllt die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers. Diese liegen (nur) darin, dass eine Sektflasche, die lediglich am Boden abgestellt wird oder mit der im Zuge eines üblichen Abstellvorgangs an einer Tischkante angestoßen wird, nicht birst und Personen durch den dadurch verursachten Splitterflug der Glasflasche nicht verletzt werden. Ein – wie hier – mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektlasche gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die Sektflasche zum Bersten („Explodieren“) mit Splitterflug bringt, stellt hingegen kein (sozialübliches) Verhalten dar, das für den Produkthersteller vorhersehbar sein müsste. Vom Benützer einer Sektflasche, der wissen muss, dass eine Sektflasche unter beachtlichem Druck steht („Korkenknallen“), ist ein besonders sorgsamer Umgang zu erwarten. Genau vor dem im konkreten Fall verwirklichten Risiko wurde durch den Hinweis auf dem Etikett der Flasche auch gewarnt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verletzung-durch-bersten-einer-sektflasche-produkthaftung-verneint/)

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