Verletzung kraftfahrrechtlicher Vorschriften – Mitverschulden des Frachtführers?
Eine Verletzung der Überprüfungspflichten des Fahrers des Frachtführers nach straßenpolizeilichen/ kraftfahrrechtlichen Vorschriften steht nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag.
Die klagende Frachtführerin war von der beklagten Absenderin mit dem Transport eines Trafokerns beauftragt worden. Die Verladung war Sache der Absenderin. Als Folge der mangelhaft durchgeführten Verladung stürzte der Trafokern vom LKW, wodurch dieser beschädigt wurde.
Die Klägerin begehrte Ersatz für diese Schäden.
Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der Beklagten. Da der Fahrer der Klägerin aber in kraftfahrrechtlicher Sicht die objektive Sorgfaltsverletzung zu verantworten habe, die Fahrt mit ungenügend gesicherter Ladung angetreten zu haben, habe er ein Schutzgesetz (§ 102 Abs 1 KFG) verletzt, was der Klägerin als Mitverschulden zuzurechnen sei.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht nicht.
Im Frachtverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR und damit nach der vereinbarten Pflichtenfestlegung und Risikoverteilung. Eine Verletzung der Überprüfungspflicht des Fahrers des Frachtführers steht nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag, der die Verladung der Absenderin überantwortet. Sie kann im Rahmen des Frachtverhältnisses dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden.