Verlust der Sachlegitimation bei Forderungsabtretung zwischen Einbringung der Klage und deren Zustellung an den Beklagten
Der Grundsatz, dass die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder die Abtretung einer Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat, kommt erst ab Streitanhängigkeit zum Tragen, die durch die Zustellung der Klage an den Beklagten bewirkt wird.
Über die von der Klägerin am 12. 9. 2005 eingebrachte Klage erging mangels Erstattung einer Klagebeantwortung ein Versäumungsurteil, dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit das Erstgericht am 24. 5. 2006 zunächst bestätigte. Mit Vertrag vom 14. 12. 2007 trat die Klägerin die der Klage zugrunde liegenden Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Beklagten an einen Dritten ab. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. 10. 2019 hob das Erstgericht die Vollstreckbarkeitsbestätigung über Antrag des Beklagten auf und hielt dabei fest, dass der Beklagte nicht nur bei Zustellung des Urteils, sondern auch schon bei Hinterlegung der Klage dauerhaft von der Zustelladresse abwesend gewesen und damit keine rechtswirksame Zustellung der Klage vorgelegen sei. Eine wirksame Klagezustellung erfolgte erstmals am 19. 11. 2019.
Im fortgesetzten Verfahren wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des klagenden Kreditinstituts zurück. Für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit maßgebend, der mit der Zustellung der Klage eintritt. Die Klägerin hat die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Beklagten mit Vertrag vom 14. 12. 2007 und damit lange vor der erstmals rechtswirksamen Zustellung der Klage an den Beklagten abgetreten. Damit hat sie die Sachlegitimation und ihre Befugnis zur Prozessführung verloren. Eine auf Vereinbarung beruhende Trennung zwischen der materielle Berechtigung und der formell-rechtlichen Prozessführungsbefugnis ist dem österreichischen Recht fremd.