Vermächtnis mit Hindernissen
Ein Legatar ist bei nachgewiesenem Einverständnis des Erben aktiv legitimiert, einen Inhaber der vermachten Sache auf Herausgabe zu klagen.
Dem Kläger wurde von einer verstorbenen Verwandten ein wertvolles altes Gemälde vermacht. Der testamentarische Erbe trat dem Kläger in Anerkenntnis des Vermächtnisses schriftlich sämtliche ihm zustehenden Rechte und Ansprüche an dem Bild ab. Eine direkte Übergabe war nicht möglich, weil das Gemälde seit Jahrzehnten nicht mehr in Gewahrsam der Erblasserin stand, sondern den Rittersaal eines im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Schlosses ziert.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe das Gemälde vor rund 40 Jahren zusammen mit dem Gebäude gekauft und gutgläubig Eigentum daran erworben. Es dürfe aus Gründen des Denkmalschutzes nicht aus dem Schloss entfernt werden. Neben dem Kläger erhebe im Übrigen auch das Landesmuseum aufgrund einer Schenkung Rechtsansprüche auf das Bild. Auf keinen Fall sei die Erblasserin Eigentümerin des Gemäldes gewesen.
Der Kläger begehrt, gestützt auf die Abtretungserklärung des Erben, von der Gemeinde die Herausgabe des Bildes.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht erachteten eine Klärung der strittigen Eigentumsverhältnisse für entbehrlich, weil der Kläger von vornherein nicht zur Erhebung der Klage legitimiert sei. Als Legatar habe er nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Erben auf Erfüllung des Legats, den er nicht unmittelbar gegen einen außenstehenden Dritten, der selbst Eigentumsansprüche an dem Bild behaupte, geltend machen könne. Daran könne auch die Abtretungserklärung des Erben nichts ändern.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.
Der Kläger könne sich als bloßer Vermächtnisnehmer gegenüber der Beklagten nicht auf Eigentumsrechte am Bild berufen, weil es dazu eines wirksamen Übertragungsakts des Erben bedurft hätte. Die Abtretungserklärung reiche dafür nicht aus, weil die Beklagte eigene dingliche Ansprüche an dem Bild behaupte und eine Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung (§ 428 ABGB) in diesem Fall nicht in Frage komme.
Der Erbe habe jedoch als Rechtsnachfolger der Erblasserin seinen eigenen Herausgabeanspruch zwecks Erfüllung des Vermächtnisses wirksam an den Kläger abtreten können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liege darin nicht nur eine losgelöste (unzulässige) Übertragung der Prozessführungsbefugnis.
Im fortgesetzten Verfahren muss nun geklärt werden, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Ablebens wirklich Eigentümerin des vermachten Gemäldes war.